Vereinssatzung
I. Name, Sitz, Dauer
Artikel 1
Es wird unter dem Namen« Internationales Festival des Archäologiefilms von Nyon » (F.I.F.A.N.), ein gemeinnütziger Verein gemäß den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Sitz des Vereins ist in Nyon.
Artikel 3
Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
II. Aber
Artikel 4
Der Zweck des Vereins ist die Organisation, die Entwicklung und die Förderung von Internationales Festival des Archäologiefilms von Nyon. Sie arbeitet auf dieses Ziel in Verbindung und Zusammenarbeit mit dem Römischen Museum von Nyon hin, das dessen Gründer und historischer Partner ist.
III. Mitglieder
Artikel 5
Der Verein steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen, die dies beantragt und diese Satzung anerkennt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmen, die er ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
Artikel 6
Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Artikel 7
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme und muss sein Stimmrecht persönlich ausüben.
Artikel 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Die schriftliche Kündigung muss dem Ausschuss drei Monate vor Ende eines Geschäftsjahres eingereicht werden; der Jahresbeitrag ist weiterhin geschuldet.
- Ausschluss, ausgesprochen durch den Ausschuss aus wichtigen Gründen; der Ausschuss ist nicht verpflichtet, die Gründe für den Ausschluss mitzuteilen. Die Entscheidung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen dreißig Tagen nach der Mitteilung der Entscheidung mittels eines an den Ausschuss gerichteten Einschreibens an die Generalversammlung Beschwerde erheben.
IV. Ressourcen
Artikel 9
Die Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus:
- die Beiträge
- die Spenden, Vermächtnisse, Zuschüsse sowie öffentlichen und privaten Beiträge
- Nebenprodukte, Gelegenheitsartikel oder Werbeaktionen
Artikel 10
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder übernehmen keine persönliche Haftung für die Verpflichtungen des Vereins.
V. Organisation, Vertretung
Artikel 11
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Ausschuss
- die Prüfer und/oder Prüferinnen der Rechnungslegung
Artikel 12
Die Generalversammlung verfügt über folgende unveräußerliche Zuständigkeiten:
- Bestellung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und/oder Rechnungsprüferinnen
- Ernennung des / der Festivalleiters / -leiterin
- Genehmigung der allgemeinen Ausrichtung des Vereins, die vom Komitee in Zusammenarbeit mit dem/der Festivalleiter/in vorgeschlagen wurde
- Genehmigung der Berichte, der Rechnungen und des Budgets
- Festlegung der Jahresbeiträge
- Änderung der Satzung, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
- Auflösung und Liquidation des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
Artikel 13
- Die Generalversammlung tritt normalerweise einmal im Jahr zusammen.
- Eine außerordentliche Versammlung kann so oft wie vom Vorstand für notwendig erachtet oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
- Die Einladungen müssen den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung mindestens fünfzehn Tage vor dem festgesetzten Termin zugehen.
Artikel 14
- Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt ihn nach außen. Er ist dafür verantwortlich, einen reibungslosen Ablauf des Vereinsbetriebs zu gewährleisten.
- Das Komitee verfasst das Pflichtenheft für die Festivalleitung.
- Der Ausschuss legt in Zusammenarbeit mit dem/der Festivalleiter/in die allgemeinen Leitlinien des Vereins fest.
Artikel 15
- Der Ausschuss besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, darunter nach Möglichkeit ein(e) Vertreter/in der Stadt Nyon.
- Der/Die Konservator/in des Römischen Museums von Nyon ist amtshalber Mitglied.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt, die verlängert werden kann. Der Ausschuss setzt sich aus mindestens einem/r Präsidenten/in – wobei eine Co-Präsidentschaft möglich ist –, einem/r Sekretär/in und einem/r Schatzmeister/in zusammen. Er regelt seine interne Organisation selbst.
- Der/Die Festivaldirektor/in nimmt mit beratender Stimme an dem Ausschuss teil.
Artikel 16
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
- Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Stimme.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des oder der Ko-Vorsitzenden den Ausschlag.
Artikel 17
a) Dem Ausschuss obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Beitrag zur Organisation des « Internationales Festival des Archäologiefilms von Nyon », mit Unterstützung der Kulturabteilung und des Römischen Museums von Nyon.
- Beitrag zur Entwicklung des « Internationales Festival des Archäologiefilms von Nyon »
- Beitrag zur Förderung des « Internationales Festival des Archäologiefilms von Nyon »
- Beitrag zur Mittelbeschaffung
- Die Zuweisung der Mittel
- Die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Die Geschäftsführung des Vereins
- Das Finanzmanagement
- Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
b) Der Vorstand verpflichtet den Verein rechtsgültig durch Kollektivunterschrift zu zweien. Er ernennt ein 3e Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung eines der beiden zeichnungsberechtigten Mitglieder.
VI. Schlußbestimmungen
Artikel 18
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss von zwei Dritteln der Mitglieder genehmigt werden.
Im Falle einer Auflösung fällt das etwaige Vermögen des Vereins an einen anderen Verein mit ähnlichen Zwecken, wie von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom Montag, 24. November 2014, in Nyon angenommen. Sie wurden an der Generalversammlung vom 20. Juni 2022 geändert und genehmigt.
Für das Komitee:
Jordan Anastassov, Co-Vorsitzender
Eric Huysecom, Co-Vorsitzender
Véronique Rey-Vodoz, Mitglied des Komitees